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Pflegezeitgesetz – Pflegezeitanspruch

Das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist seit dem 01.07.2008 in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit diesem Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, für die Pflege naher Angehöriger eine „Auszeit” bis zu 6 Monaten zu beanspruchen. In akuten Notfällen ist eine Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen möglich. Beides gilt aber nur für die Beschäftigung in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Die kurzfristige Freistellung bei akuten Notfällen ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die mehrmonatige Freistellung als unbezahlter Pflegeurlaub muß spätestems 10 Tage vor Beginn angezeigt werden.

Mit diesem Gesetz soll die bessere Vereinbarkeit von Beruf und familärer Pflege erzielt werden. Eine Entgeltfortzahlung sieht der Gesetzgeber nicht vor. So löblich das Gesetz ist, dem Unternehmen entstehen zusätzliche Personalkosten durch Beschaffung einer Ersatzkraft oder durch Einbußen verlorengegangener Aufträge aufgrund fehlender Arbeitskräfte.

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